Wer ist für Pflegeheimkosten zahlungspflichtig?

Wer ist für Pflegeheimkosten zahlungspflichtig?

So lautete eine Frage an einem Informationsabend,

der von der Freiwilligenagentur Haren in Kooperation mit Katholischen Erwachsenenbildung Emsland Mitte organisiert wurde.

Frau Alice Wilde, Rechtsanwältin in Haren, referierte über den Elternunterhalt durch Kinder, in den Themenbereichen Berechnung des Pflegeunterhaltes und Anrechnung des Schonvermögens. Sie wies darauf hin, dass bevor Zahlungen geleistet werden müssen, sich mit professioneller Hilfe beraten zu lassen. Gemeinsam könne so die eigene Einahme- und Ausgabesituation geklärt werden. Je nach Einstufung der Pflegestufe übernimmt die Pflegekasse oder Pflegeversicherung einen Teil der Pflegekosten. Die restlichen Kosten müssen dann von den Einahmen und Vermögen des Patienten getragen werden. Ist der Pflegebedürftige selber nicht in der Lage, diese Kosten zu bestreiten, wird anhand der Düsseldorfer Tabelle geprüft, ob Ehepartner oder Kinder zur Zahlung der restlichen Unterbringungskosten herangezogen werden können. Erst wenn von keinem der oben genannten Anghörigen eine Zahlung erwartet werden kann, kommt der Staat-also das Sozialamt in Form von „Hilfe zur Pflege“ für die Kosten auf. Wer als Angehöriger Erb-und Pflegeverträge unterschreibt, sollte vorsichtig sein, wenn diese Verträge die Zahlung der Pflegekosten beinhalten. Wer frühzeitig eine Pflegeversicherung abschließt, die schon ab einer niedrigen Pflegestufe zahlt, stellt sicher, dass wichtige seperate Zahlungen für die eigene Pflege übernommen werden. Der Leiter des Hauses der Sozialen Dienste und der Freiwilligenagentur Haren, Martin Schwill bedankte sich bei Frau Alice Wilde für den informativen Vortrag und wies auch dauf hin, dass sich im Hauses der Sozialen Dienste an jedem 2. Dienstag um 20.00 Uhr eine Angehörigengruppe von Demenzerkrankten trifft.

Nähere Informationen hierzu bei Anne Schmitz Tel.: 05934/7157.